Die stille Gesellschaft ist gerade bei Familienunternehmen als Form der alternativen Finanzierung sehr beliebt. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine unternehmerische Verbindung, bei der sich der stille Gesellschafter als Kapitalgeber am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist, dass sich der Investor nicht an dem Unternehmen (der Gesellschaft) selbst, sondern lediglich am Handelsgewerbe des Unternehmens beteiligt.
Grundsätzlich kann eine stille Gesellschaft formlos begründet und übertragen werden. Einer Eintragung ins Handelsregister bedarf es nicht. Gerade diese Flexibilität macht die stille Gesellschaft für Investoren attraktiv. Im Wesentlichen lassen sich die typische und die atypische stille Gesellschaft unterscheiden. Die Differenzierung erfolgt anhand verschiedener Kriterien und wird insbesondere aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung vorgenommen. Abhängig von der Ausgestaltung hat die Beteiligung eher Fremdkapitalcharakter (typische stille Beteiligung) oder eher Eigenkapitalcharakter (atypisch stille Beteiligung).